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Forschungszulage: Sind Sie förderfähig?

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Förderfähigkeit in 7 Fragen prüfen

Beantworten Sie die folgenden Fragen, um eine erste Einschätzung zu Ihrem Förderanspruch zu erhalten.

Frage 1 von 7
Ist Ihr Unternehmen in Deutschland steuerpflichtig?
Führen Sie Forschungs- oder Entwicklungsprojekte durch?
Welche Art von F&E betreiben Sie?
Wie viele Mitarbeiter arbeiten an F&E-Projekten?
Haben Sie bereits eine BSFZ-Bescheinigung beantragt?
Ist Ihr Unternehmen ein KMU (unter 250 Mitarbeiter)?
Seit wann führen Sie F&E-Projekte durch?
Wissenswertes

Voraussetzungen für die Forschungszulage im Detail

Anspruchsprüfung auf einen Blick
1 Steuerpflicht DE 2 F&E-Vorhaben 3 BSFZ-Antrag Förderfähig 25-35% Forschungszulage auf F&E-Kosten Alle Rechtsformen Alle Unternehmensgrößen Grundlagenforschung Industrielle / Exp. Entwicklung Bescheinigung der Forschungszulage

Rechtliche Anspruchsvoraussetzungen (§ 1 FZulG)

Die Forschungszulage nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG) steht grundsätzlich allen Unternehmen offen, die in Deutschland unbeschränkt oder beschränkt einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig sind. Das bedeutet: Einzelunternehmen, Personengesellschaften (GbR, OHG, KG), Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG) und sogar Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen mit deutschen Betriebsstätten können die Forschungszulage beantragen. Die Rechtsform spielt keine Rolle, ebenso wenig die Unternehmensgröße oder die Branche. Entscheidend ist allein, dass das Unternehmen eigene oder in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach § 2 FZulG durchführt und in Deutschland steuerpflichtig ist.

Auch Unternehmen, die aktuell keine Gewinne erzielen, profitieren von der Forschungszulage. Da die Zulage direkt mit der Steuerschuld verrechnet wird und bei einem Überschuss als Erstattung ausgezahlt wird, erhalten auch Startups und Unternehmen in der Wachstumsphase eine unmittelbare Liquiditätsverbesserung. Dies macht das FZulG zu einem der attraktivsten Förderinstrumente für forschende Unternehmen in Deutschland.

Was zählt als Forschung und Entwicklung? (§ 2 FZulG)

Das FZulG definiert förderfähige Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in Anlehnung an das Frascati-Handbuch der OECD. Förderfähig sind Vorhaben, die auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielen und eines der drei folgenden Kriterien erfüllen: Sie stellen Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung dar. Dabei muss ein Vorhaben systematisch, planmäßig und nachvollziehbar durchgeführt werden. Es muss zudem eine technische Unsicherheit bestehen, die nicht durch bloße Anwendung vorhandenen Wissens gelöst werden kann.

Konkrete Beispiele für förderfähige Projekte sind die Entwicklung neuartiger Softwarealgorithmen, die Erforschung neuer Werkstoffe, die Konstruktion innovativer Maschinenkomponenten, die Entwicklung neuer pharmazeutischer Wirkstoffe oder die Erprobung umweltfreundlicher Produktionsverfahren. Auch Projekte, bei denen bestehende Produkte oder Verfahren wesentlich verbessert werden, können förderfähig sein, sofern dabei technische Herausforderungen zu überwinden sind.

Die drei F&E-Kategorien erklärt

Grundlagenforschung

Experimentelle oder theoretische Arbeiten zur Gewinnung neuen Wissens — ohne vorbestimmte kommerzielle Anwendung.

z.B. Materialforschung, neue Werkstoffe

Industrielle Forschung

Planmäßige Forschung mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln.

z.B. Sensor für autonomes Fahren

Experimentelle Entwicklung

Nutzen vorhandener Erkenntnisse zur Herstellung neuer oder wesentlich verbesserter Produkte.

z.B. Prototyp Wärmepumpe

Was zählt NICHT als förderfähige F&E?

Nicht jede technische Tätigkeit qualifiziert sich automatisch als F&E im Sinne des FZulG:

Routinemäßige Produktänderungen
Qualitätskontrollen & Standardtests
Marktforschung & Vertrieb
Ausbildung & Schulung
Wartung & einfache Anpassungen
Reverse Engineering ohne Neuheit

Die Abgrenzung zwischen förderfähiger experimenteller Entwicklung und Routinetätigkeit ist in der Praxis oft die größte Herausforderung. Hier unterstützt NOVARIS Consulting Sie mit fundierter Expertise, um Ihre Projekte korrekt zu klassifizieren und die Förderfähigkeit überzeugend darzustellen.

Sonderfälle: Partnerschaften, Startups & Tochtergesellschaften

Auch Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) können die Forschungszulage beantragen. In diesem Fall wird die Zulage anteilig den Gesellschaftern zugerechnet, die sie in ihrer persönlichen Steuererklärung geltend machen. Bei verbundenen Unternehmen im Sinne des EU-Beihilferechts gilt die maximale Bemessungsgrundlage von 12 Mio. EUR kumuliert für alle verbundenen Unternehmen gemeinsam. Startups profitieren besonders: Da die Forschungszulage auch bei fehlendem Gewinn als Steuererstattung ausgezahlt wird, verbessert sie die Liquidität in der oft kapitalintensiven Gründungsphase unmittelbar. Deutsche Tochtergesellschaften ausländischer Konzerne sind ebenfalls anspruchsberechtigt, sofern sie eigenständig steuerpflichtig sind und die F&E-Tätigkeiten in Deutschland durchgeführt oder von dort aus beauftragt werden.

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Praxiswissen

Förderfähige F&E-Projekte nach Branche

Unsicher, ob Ihre Projekte förderfähig sind? Hier finden Sie typische Beispiele förderfähiger Vorhaben — sortiert nach den häufigsten Branchen.

Software & IT

Softwareentwicklung ist förderfähig, wenn sie auf technische Neuheit abzielt. Förderfähige Beispiele:

  • Entwicklung neuartiger KI/ML-Algorithmen für spezifische Anwendungsfälle
  • Aufbau einer neuen Plattformarchitektur mit unbekannten Skalierungsanforderungen
  • Entwicklung von Echtzeit-Datenverarbeitungssystemen mit neuartigen Ansätzen
  • Anpassung bestehender Software an Kundenanforderungen (Routine)

→ Mehr zu Forschungszulage für Software & IT

Maschinenbau & Fertigung

Im Maschinenbau zählen besonders Entwicklungen, bei denen bestehende Konstruktionsprinzipien nicht ausreichen:

  • Entwicklung neuer Fertigungsverfahren (z. B. additives Manufacturing für Metallteile)
  • Konstruktion von Maschinen mit neuartigen Wirkprinzipien
  • Prototypenbau und Testserien für innovative Baugruppen
  • Standardmäßige Anpassung an Kundenwünsche (größer, kleiner, andere Farbe)

→ Mehr zu Forschungszulage im Maschinenbau

Pharma, Medizintechnik & Life Sciences

Besonders forschungsintensive Branchen mit hohem Förderpotenzial:

  • Wirkstoffforschung und präklinische Studien
  • Entwicklung neuartiger Medizinprodukte (Klasse II/III)
  • Entwicklung neuer Diagnostikverfahren
  • Routinemäßige klinische Prüfungen nach etablierten Protokollen

→ Mehr zu Forschungszulage für Pharma · Medizintechnik

Energie, Bau & Cleantech

Die Energiewende treibt intensive F&E-Aktivitäten:

  • Entwicklung neuartiger Energiespeichersysteme oder Wärmepumpen
  • Neue Baustoffe oder Fertigungsmethoden für nachhaltiges Bauen
  • Erforschung von Recyclingverfahren für neue Materialströme
  • Installation bekannter Technologien (z. B. Standard-PV-Anlage)

→ Energie & Cleantech · Bauindustrie

Häufige Fragen

Fragen zur Förderfähigkeit

Die Forschungszulage ist vollständig branchenunabhängig. Alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen können die Förderung beantragen, sofern sie förderfähige F&E-Vorhaben durchführen. Zu den häufigsten Branchen gehören: Software & IT, Maschinenbau, Pharma & Life Sciences, Automotive, Medizintechnik, Energie & Cleantech, Luft- & Raumfahrt, Agrar & FoodTech und Bauindustrie – aber auch Textil, Chemie, Lebensmittel und viele weitere Sektoren profitieren regelmäßig.
Ja, Softwareentwicklung kann als förderfähige F&E gelten – vorausgesetzt, sie zielt auf eine technische Neuheit oder wesentliche Verbesserung ab. Entscheidend ist, dass technische Unsicherheit besteht, die durch systematische Forschung oder Entwicklung überwunden werden muss. Beispiele: Entwicklung neuartiger Algorithmen für maschinelles Lernen, Aufbau einer noch nicht existierenden Plattformarchitektur oder Erforschung neuer Methoden der Datenverarbeitung. Nicht förderfähig sind hingegen: Konfiguration von Standard-Software, reine Anpassung vorhandener Systeme, Wartung und Bugfixing oder die Implementierung bekannter Lösungsansätze ohne technische Herausforderung.
Ja, Startups können die Forschungszulage ab dem ersten Geschäftsjahr beantragen. Es gibt keine Mindestunternehmensgröße oder Mindestlaufzeit. Besonders attraktiv: Da die Forschungszulage als steuerliche Vergünstigung gewährt wird, profitieren auch Unternehmen ohne Gewinne. Die Zulage wird in diesem Fall als Steuererstattung oder Vorauszahlungsminderung direkt ausgezahlt und verbessert so die Liquidität in der kapitalintensiven Gründungsphase. KMU (unter 250 Mitarbeiter) erhalten zudem einen erhöhten Fördersatz von 35 % statt 25 %.
Experimentelle Entwicklung zielt auf die Herstellung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen oder die wesentliche Verbesserung bestehender ab. Dabei muss eine technische Unsicherheit bestehen – das Ergebnis ist vorab nicht vorhersehbar, und es bedarf systematischer Arbeit, um das Ziel zu erreichen. Routinetätigkeiten hingegen nutzen ausschließlich bestehendes Wissen und etablierte Verfahren, ohne technische Herausforderungen zu überwinden. Beispiele für Routinetätigkeiten: Qualitätskontrollen nach Standardverfahren, regelmäßige Wartung, reine Marktanpassungen oder Lokalisierung. Die Abgrenzung kann im Einzelfall komplex sein – eine fachkundige Beratung hilft, Förderpotenziale korrekt zu identifizieren und Risiken bei der Antragstellung zu minimieren.
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Quellen & gesetzliche Grundlagen

Alle Aussagen zu Bemessungsgrundlage, Förderquoten und Antragsverfahren basieren ausschließlich auf den folgenden offiziellen Rechtsquellen und Behördenangaben. Stand der Recherche: .

Hinweis: Diese Seite ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Für eine verbindliche Prüfung Ihres Vorhabens kontaktieren Sie uns oder Ihre*n Steuerberater*in.

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Geschäftsführer & Gründer von NOVARIS Consulting. Spezialisiert auf die steuerliche Forschungsförderung (FZulG) mit 100% Bewilligungsquote. Mehr erfahren