Forschungszulage Rechner 2026
Berechnen Sie in 30 Sekunden, wie viel Forschungszulage Ihrem Unternehmen zusteht.
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Hinweis: Nur 70 % der Auftragsforschungskosten sind anrechenbar.
Bewertung: 100 € pro Stunde (ab 2026).
Maximale Forschungszulage: 4.200.000 € (KMU) / 3.000.000 € (Großunternehmen).
Alle Angaben ohne Gewähr. Die tatsächliche Förderhöhe hängt von der Bescheinigung der BSFZ ab.
So funktioniert der Forschungszulage Rechner
Unser kostenloser Forschungszulage Rechner ermittelt in wenigen Sekunden, wie hoch die steuerliche Forschungsförderung für Ihr Unternehmen ausfallen kann. Die Berechnung basiert auf den aktuellen Regelungen des Forschungszulagengesetzes (FZulG) in der Fassung von 2026 und berücksichtigt die jüngsten Gesetzesänderungen – einschließlich der neuen Gemeinkostenpauschale und der erhöhten Bemessungsgrundlage.
So nutzen Sie den Rechner: Wählen Sie zunächst Ihren Unternehmenstyp. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erhalten einen erhöhten Fördersatz von 35 %, während Großunternehmen 25 % der förderfähigen Aufwendungen geltend machen können. Geben Sie anschließend Ihre jährlichen F&E-Personalkosten, eventuelle Auftragsforschungskosten sowie Eigenleistungen des Unternehmers ein. Der Rechner zeigt Ihnen sofort die förderfähige Bemessungsgrundlage und die voraussichtliche Höhe Ihrer Forschungszulage.
Bitte beachten Sie: Die tatsächliche Auszahlung hängt von der positiven Bescheinigung der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) ab. Unser Rechner liefert eine erste Orientierung – die exakte Berechnung erfolgt im Rahmen der Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt.
Bemessungsgrundlage der Forschungszulage
Die Bemessungsgrundlage ist der zentrale Hebel bei der Berechnung der Forschungszulage. Sie umfasst mehrere Kostenarten, die im FZulG definiert sind:
- F&E-Personalkosten: Löhne und Gehälter einschließlich Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung für Arbeitnehmer, die in begünstigten F&E-Vorhaben tätig sind. Die Zuordnung erfolgt anteilig nach dem tatsächlichen Zeitaufwand für das jeweilige Projekt.
- Auftragsforschung: Kosten für die Vergabe von F&E-Aufträgen an Dritte sind zu 70 % anrechenbar. Dies betrifft sowohl Aufträge an andere Unternehmen als auch an Forschungseinrichtungen innerhalb der EU bzw. des EWR.
- Eigenleistungen: Einzelunternehmer und Gesellschafter, die selbst forschend tätig sind, können seit 2020 Eigenleistungen ansetzen. Ab 2026 gilt ein Stundensatz von 100 Euro bei maximal 40 Stunden pro Woche.
Die maximale Bemessungsgrundlage beträgt seit der Novelle 2026 insgesamt 12 Millionen Euro pro Wirtschaftsjahr. Für verbundene Unternehmen gilt dieser Betrag konzernweit. Die Forschungszulage wird als Steuergutschrift direkt mit der Einkommen- oder Körperschaftsteuer verrechnet – oder bei Überschuss erstattet.
Neuerungen 2026: Gemeinkostenpauschale und erhöhte Grenzen
Das Wachstumschancengesetz und die weitere Novellierung des FZulG bringen für das Jahr 2026 substanzielle Verbesserungen. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Gemeinkostenpauschale von 20 %: Erstmals können Unternehmen eine Pauschale von 20 % auf die direkten förderfähigen Kosten (Personalkosten und Eigenleistungen) ansetzen. Diese deckt anteilige Sachkosten, Mieten und sonstige Gemeinkosten ab – ohne Einzelnachweis.
- Erhöhte Bemessungsgrundlage: Die maximal förderfähige Bemessungsgrundlage wurde von 4 Mio. Euro schrittweise auf 12 Mio. Euro angehoben. Damit steigt die maximale Forschungszulage auf bis zu 3 Mio. Euro für Großunternehmen bzw. 4,2 Mio. Euro für KMU.
- KMU-Bonus: Kleine und mittlere Unternehmen profitieren von einem erhöhten Fördersatz von 35 % statt der regulären 25 %. Als KMU gelten Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro.
- Stundensatz für Eigenleistungen: Der Ansatz für Eigenleistungen wurde auf 100 Euro pro Stunde angehoben, was die Attraktivität der Förderung für Gründer und geschäftsführende Gesellschafter weiter steigert.
All diese Änderungen fließen automatisch in unseren Forschungszulage Rechner ein. So erhalten Sie stets eine Berechnung auf dem aktuellen Stand der Gesetzgebung, ohne sich mit den Details der Novellierung auseinandersetzen zu müssen.