Jedes steuerpflichtige Unternehmen hat Anspruch – unabhängig von der Rechtsform
Die Forschungszulage nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG) steht grundsätzlich jedem in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Unternehmen zu – unabhängig von der gewählten Rechtsform, der Unternehmensgröße oder der Branche. Dies ist in §1 FZulG eindeutig geregelt und wird von der Finanzverwaltung entsprechend angewandt.
Im Detail bedeutet das: Anspruchsberechtigt sind alle Unternehmen, die entweder der Körperschaftsteuer (Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG, AG) oder der Einkommensteuer (Einzelunternehmen, Personengesellschaften wie KG, GbR, OHG) in Deutschland unterliegen. Die Forschungszulage ist keine Subvention mit eingeschränktem Empfängerkreis, sondern ein steuerlicher Anspruch, der jedem steuerpflichtigen Unternehmen zusteht, das qualifizierte F&E-Vorhaben durchführt.
Obwohl der Anspruch rechtsformunabhängig besteht, unterscheidet sich die praktische Umsetzung erheblich je nach Rechtsform. Die wesentlichen Unterschiede betreffen drei Bereiche: Erstens, wer den Antrag stellt (die Gesellschaft selbst oder die einzelnen Gesellschafter). Zweitens, ob Eigenleistungen der Inhaber bzw. Gesellschafter förderfähig sind. Drittens, wie die Forschungszulage steuerlich verrechnet wird (über den Körperschaftsteuer- oder den Einkommensteuerbescheid).
Diese Unterschiede können einen erheblichen Einfluss auf die Höhe der tatsächlich erhaltenen Forschungszulage haben. Besonders bei inhabergeführten Unternehmen und Personengesellschaften gibt es Gestaltungsmöglichkeiten, die bei Kapitalgesellschaften nicht bestehen – und umgekehrt. Deshalb lohnt es sich, die Besonderheiten der eigenen Rechtsform genau zu kennen und die Antragstellung entsprechend zu optimieren.
Welcher Weg gilt für Ihre Rechtsform?
Forschungszulage nach Rechtsform im Vergleich
Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Unterschiede bei der Forschungszulage je nach Rechtsform auf einen Blick:
| GmbH / UG / AG | Einzelunternehmen | GmbH & Co. KG | GbR / OHG | |
|---|---|---|---|---|
| Anspruchsberechtigt | Ja (KStG) | Ja (EStG) | Ja (EStG) | Ja (EStG) |
| Fördersatz | 25 % / 35 % KMU | 25 % / 35 % KMU | 25 % / 35 % KMU | 25 % / 35 % KMU |
| Personalkosten | Arbeitnehmer | Arbeitnehmer | Arbeitnehmer | Arbeitnehmer |
| Eigenleistungen | Nein | Ja (100 €/h) | Teilweise | Ja (100 €/h) |
| Max. Bemessungsgrundlage | 12 Mio. € | 12 Mio. € | 12 Mio. € | 12 Mio. € |
| Antragsteller | GmbH selbst | Inhaber | KG (Gesellschafterebene) | Gesellschafter einzeln |
| Verrechnung | KSt-Bescheid | ESt-Bescheid | ESt-Bescheide | ESt-Bescheide |
Forschungszulage für Einzelunternehmen
Einzelunternehmen und Freiberufler haben eine besondere Stellung bei der Forschungszulage, denn sie profitieren von einer Regelung, die Kapitalgesellschaften nicht zur Verfügung steht: der Förderfähigkeit von Eigenleistungen des Inhabers.
Die Besonderheit: Eigenleistungen sind förderfähig
Als Einzelunternehmer können Sie Ihre eigene F&E-Arbeitszeit als Eigenleistung in die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage einbeziehen. Das Gesetz sieht hierfür einen pauschalen Stundensatz von 100 EUR pro Stunde vor. Pro Woche können maximal 40 Stunden angesetzt werden. Das ergibt bei ganzjähriger F&E-Tätigkeit eine zusätzliche Bemessungsgrundlage von bis zu 208.000 EUR pro Jahr (100 € x 40 h x 52 Wochen).
Bei einem Fördersatz von 25 % (bzw. 35 % für KMU) bedeutet das allein aus Eigenleistungen eine Forschungszulage von bis zu 52.000 EUR (bzw. 72.800 EUR für KMU) – zusätzlich zu den Personalkosten angestellter Mitarbeiter. Diese Eigenleistungspauschale ist besonders für inhabergeführte Unternehmen attraktiv, bei denen der Inhaber selbst der zentrale F&E-Akteur ist.
Zusätzlich: Personalkosten angestellter Mitarbeiter
Neben den Eigenleistungen sind selbstverständlich auch die Personalkosten angestellter F&E-Mitarbeiter förderfähig – zu den gleichen Konditionen wie bei Kapitalgesellschaften. Die Eigenleistungen des Inhabers kommen also als zusätzliche Bemessungsgrundlage hinzu und erhöhen die Gesamtförderung.
Dokumentationsanforderungen
Für die Anerkennung der Eigenleistungen ist eine projektbezogene Zeiterfassung unerlässlich. Dokumentieren Sie Ihre tägliche F&E-Arbeitszeit mit Bezug auf die bescheinigten Forschungsvorhaben. Die Zeiterfassung muss zeitnah (idealerweise täglich oder wöchentlich) erfolgen und plausibel sein. Achten Sie darauf, dass die dokumentierten Stunden mit dem tatsächlichen Projektfortschritt konsistent sind.
Steuerliche Verrechnung
Bei Einzelunternehmen wird die Forschungszulage über den persönlichen Einkommensteuerbescheid des Inhabers verrechnet. Die Zulage wird auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet. Auch hier gilt: Übersteigt die Forschungszulage die Steuerlast, wird der Differenzbetrag ausgezahlt. Dies macht die Forschungszulage auch für Einzelunternehmer in der Gründungsphase oder mit geringem Gewinn attraktiv.
Sonderfälle und häufige Stolperfallen
Neben den gängigen Rechtsformen gibt es zahlreiche Sonderfälle, die besondere Aufmerksamkeit erfordern. Klicken Sie auf ein Thema für Details:
Der erhöhte KMU-Fördersatz von 35 % statt 25 % macht einen erheblichen Unterschied bei der Förderhöhe. Doch der KMU-Status wird auf Konzernebene geprüft: Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen werden bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl und des Umsatzes anteilig oder vollständig mitgezählt. Ein Unternehmen mit 50 Mitarbeitern kann dadurch seinen KMU-Status verlieren, wenn es Teil einer größeren Unternehmensgruppe ist. Prüfen Sie Ihre Beteiligungsstruktur sorgfältig anhand der EU-KMU-Definition.
Bei einer ertragsteuerlichen Organschaft beantragt ausschließlich der Organträger die Forschungszulage. Die F&E-Aufwendungen der Organgesellschaften werden dem Organträger zugerechnet. Dies kann sowohl Vor- als auch Nachteile haben: Einerseits werden die Aufwendungen gebündelt, andererseits teilen sich alle Organgesellschaften die maximale Bemessungsgrundlage von 12 Mio. EUR. Eine Auflösung der Organschaft kann unter Umständen steuerlich vorteilhaft sein – dies sollte jedoch sorgfältig gegen die übrigen steuerlichen Auswirkungen abgewogen werden.
Ausländische Unternehmen, die eine Betriebsstätte in Deutschland unterhalten, können ebenfalls die Forschungszulage beantragen – sofern die Betriebsstätte in Deutschland steuerpflichtig ist. Förderfähig sind jedoch nur die F&E-Aufwendungen, die der deutschen Betriebsstätte zuzurechnen sind. Personalkosten für im Ausland tätige Mitarbeiter sind nicht förderfähig, auch wenn sie für ein deutsches Projekt arbeiten. Die Abgrenzung erfolgt nach den allgemeinen Betriebsstättengewinnzuordnungsregeln.
Gemeinnützige Organisationen wie Vereine, Stiftungen oder gemeinnützige GmbHs (gGmbH) können die Forschungszulage nur für ihren steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb beantragen. F&E-Aufwendungen im ideellen Bereich oder im Zweckbetrieb sind nicht förderfähig. In der Praxis ist die Abgrenzung oft schwierig und erfordert eine sorgfältige steuerliche Einordnung.
Gute Nachrichten für Gründer: Die Forschungszulage steht Ihrem Unternehmen ab dem ersten Geschäftsjahr zu – unabhängig davon, ob bereits Umsätze erzielt werden. Da die Forschungszulage auch bei Verlusten ausgezahlt wird (es handelt sich um eine Steuergutschrift, nicht um eine Steuerermäßigung), ist sie besonders für Startups in der Entwicklungsphase wertvoll. Sie erhalten die Forschungszulage als direkte Auszahlung vom Finanzamt und verbessern so Ihren Cashflow in der kritischsten Unternehmensphase.
Wenn Ihr Unternehmen die Rechtsform wechselt (z.B. vom Einzelunternehmen zur GmbH), müssen laufende BSFZ-Anträge und Forschungszulage-Ansprüche auf den Rechtsnachfolger übertragen werden. Teilen Sie den Wechsel sowohl der BSFZ als auch dem Finanzamt mit. Die Bemessungsgrundlage wird in der Regel zeitanteilig auf die alte und die neue Rechtsform aufgeteilt. Beachten Sie: Eigenleistungen, die als Einzelunternehmer förderfähig waren, sind nach dem Wechsel zur GmbH nicht mehr ansetzbar.
Weiterführende Inhalte
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Quellen & gesetzliche Grundlagen
Alle Aussagen zu Bemessungsgrundlage, Förderquoten und Antragsverfahren basieren ausschließlich auf den folgenden offiziellen Rechtsquellen und Behördenangaben. Stand der Recherche: .
- § 4 Abs. 3 FZulG (Forschungszulagengesetz)
- § 9 Nr. 7c GewStG (Gewerbesteuer-Kürzung)
- § 169 AO (Festsetzungsfrist)
- BMF-Schreiben FZulG-Anwendung 11.11.2024
- BSFZ-Bescheinigungsstelle
- Wachstumschancengesetz BGBl. I 2024 Nr. 108
Hinweis: Diese Seite ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Für eine verbindliche Prüfung Ihres Vorhabens kontaktieren Sie uns oder Ihre*n Steuerberater*in.