RECHTSFORM & FZULG

Forschungszulage nach Rechtsform – GmbH, Einzelunternehmen & Co.

Die Rechtsform Ihres Unternehmens beeinflusst, wie Sie die Forschungszulage beantragen und was förderfähig ist. Hier erfahren Sie die Unterschiede.

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Jedes steuerpflichtige Unternehmen hat Anspruch – unabhängig von der Rechtsform

Die Forschungszulage nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG) steht grundsätzlich jedem in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Unternehmen zu – unabhängig von der gewählten Rechtsform, der Unternehmensgröße oder der Branche. Dies ist in §1 FZulG eindeutig geregelt und wird von der Finanzverwaltung entsprechend angewandt.

Im Detail bedeutet das: Anspruchsberechtigt sind alle Unternehmen, die entweder der Körperschaftsteuer (Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG, AG) oder der Einkommensteuer (Einzelunternehmen, Personengesellschaften wie KG, GbR, OHG) in Deutschland unterliegen. Die Forschungszulage ist keine Subvention mit eingeschränktem Empfängerkreis, sondern ein steuerlicher Anspruch, der jedem steuerpflichtigen Unternehmen zusteht, das qualifizierte F&E-Vorhaben durchführt.

Anspruchsberechtigte Rechtsformen: GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, KG, GmbH & Co. KG, OHG, GbR, Einzelunternehmen, eingetragene Genossenschaft (eG), Stiftung (gewerblicher Bereich) sowie Betriebsstätten ausländischer Unternehmen in Deutschland.

Obwohl der Anspruch rechtsformunabhängig besteht, unterscheidet sich die praktische Umsetzung erheblich je nach Rechtsform. Die wesentlichen Unterschiede betreffen drei Bereiche: Erstens, wer den Antrag stellt (die Gesellschaft selbst oder die einzelnen Gesellschafter). Zweitens, ob Eigenleistungen der Inhaber bzw. Gesellschafter förderfähig sind. Drittens, wie die Forschungszulage steuerlich verrechnet wird (über den Körperschaftsteuer- oder den Einkommensteuerbescheid).

Diese Unterschiede können einen erheblichen Einfluss auf die Höhe der tatsächlich erhaltenen Forschungszulage haben. Besonders bei inhabergeführten Unternehmen und Personengesellschaften gibt es Gestaltungsmöglichkeiten, die bei Kapitalgesellschaften nicht bestehen – und umgekehrt. Deshalb lohnt es sich, die Besonderheiten der eigenen Rechtsform genau zu kennen und die Antragstellung entsprechend zu optimieren.

Welcher Weg gilt für Ihre Rechtsform?

Steuerpflichtiges Unternehmen Welche Rechtsform? Kapitalgesellschaft GmbH · UG · AG Einzelunternehmen Freiberufler · Inhaber Personengesellschaft KG · GbR · OHG Personalkosten ✓ Eigenleistungen ✗ → KSt-Bescheid Personalkosten ✓ Eigenleistungen ✓ (100 €/h) → ESt-Bescheid Personalkosten ✓ Eigenleistungen (teilw.) ✓ → ESt-Bescheide (Gesellschafter) Gleicher Fördersatz: 25 % / 35 % KMU

Forschungszulage nach Rechtsform im Vergleich

Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Unterschiede bei der Forschungszulage je nach Rechtsform auf einen Blick:

GmbH / UG / AG Einzelunternehmen GmbH & Co. KG GbR / OHG
Anspruchsberechtigt Ja (KStG) Ja (EStG) Ja (EStG) Ja (EStG)
Fördersatz 25 % / 35 % KMU 25 % / 35 % KMU 25 % / 35 % KMU 25 % / 35 % KMU
Personalkosten Arbeitnehmer Arbeitnehmer Arbeitnehmer Arbeitnehmer
Eigenleistungen Nein Ja (100 €/h) Teilweise Ja (100 €/h)
Max. Bemessungsgrundlage 12 Mio. € 12 Mio. € 12 Mio. € 12 Mio. €
Antragsteller GmbH selbst Inhaber KG (Gesellschafterebene) Gesellschafter einzeln
Verrechnung KSt-Bescheid ESt-Bescheid ESt-Bescheide ESt-Bescheide
Hinweis zur Tabelle: Der Fördersatz von 35 % gilt für KMU (kleine und mittlere Unternehmen) nach der EU-Definition: weniger als 250 Mitarbeiter, Jahresumsatz bis 50 Mio. EUR oder Bilanzsumme bis 43 Mio. EUR. Alle anderen Unternehmen erhalten den regulären Satz von 25 %. Die maximale Bemessungsgrundlage von 12 Mio. EUR gilt seit dem Wachstumschancengesetz 2024.
Rechtsformspezifische Besonderheiten beachten: Die Forschungszulage wirkt sich je nach Rechtsform unterschiedlich aus – bei der GmbH über die Körperschaftsteuer, bei Personengesellschaften anteilig über die Gesellschafter. Eine falsche Zuordnung oder Berechnung kostet Förderung. NOVARIS kennt die Besonderheiten jeder Rechtsform und maximiert Ihre Zulage – erfolgsbasiert und ohne Risiko. Kostenlose Erstanalyse anfragen

Forschungszulage für GmbH, UG und AG

Kapitalgesellschaften – also GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und AG – sind die häufigste Rechtsform unter den Antragstellern der Forschungszulage. Der Antragsprozess ist hier vergleichsweise unkompliziert, da die Gesellschaft selbst Antragstellerin ist und die Forschungszulage direkt mit der Körperschaftsteuer verrechnet wird.

Antragstellung durch die Gesellschaft

Bei Kapitalgesellschaften stellt die Gesellschaft selbst den Antrag auf Forschungszulage. Der Antrag wird zunächst bei der BSFZ (Bescheinigungsstelle Forschungszulage) für die Bescheinigung der F&E-Vorhaben eingereicht und anschließend beim zuständigen Finanzamt für die Festsetzung der Forschungszulage. Die Gesellschaft handelt dabei durch ihre vertretungsberechtigten Organe (Geschäftsführer bei GmbH/UG, Vorstand bei AG).

Förderfähige Aufwendungen

Bei Kapitalgesellschaften sind folgende Aufwendungen förderfähig:

  • Personalkosten angestellter F&E-Mitarbeiter: Bruttoarbeitslohn inklusive Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung für alle Mitarbeiter, die in den begünstigten F&E-Vorhaben tätig sind
  • Geschäftsführer-Gehalt: Das Gehalt des Geschäftsführers ist förderfähig, wenn dieser nachweisbar selbst F&E-Tätigkeiten ausübt. Entscheidend ist eine saubere Zeiterfassung, die den F&E-Anteil der Geschäftsführertätigkeit dokumentiert
  • Auftragsforschung: 70 % der Kosten für an Dritte vergebene F&E-Aufträge (maximal 2 Mio. EUR Bemessungsgrundlage pro Wirtschaftsjahr)
  • Gemeinkostenpauschale: Ab 2026 zusätzlich 20 % auf die förderfähigen Personalkosten

Eigenleistungen: Die wichtige Einschränkung

Bei Kapitalgesellschaften sind Eigenleistungen der Gesellschafter nicht förderfähig. Der Grund: Gesellschafter einer GmbH oder AG sind im steuerlichen Sinne keine Arbeitnehmer der Gesellschaft. Selbst wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer operativ in der F&E arbeitet, kann er seine Arbeitszeit nicht als Eigenleistung (mit der 40-€-Pauschale) geltend machen. Stattdessen muss ein sozialversicherungspflichtiges Anstellungsverhältnis bestehen, damit das Geschäftsführer-Gehalt als Personalkosten förderfähig ist.

GmbH / UG / AG
Keine Eigenleistungen des Gesellschafters ansetzbar
Nur Personalkosten (Anstellungsvertrag)
Einzelunternehmen
Eigenleistungen des Inhabers voll förderfähig
100 €/h · max. 40 h/Woche · bis 208.000 €/Jahr
Praxis-Tipp für GmbH-Inhaber: Wenn Sie als geschäftsführender Gesellschafter selbst in der F&E tätig sind, stellen Sie sicher, dass ein ordnungsgemäßer Anstellungsvertrag mit angemessenem Gehalt besteht. Führen Sie eine detaillierte Zeiterfassung über Ihre F&E-Aktivitäten. So können Sie Ihr Geschäftsführer-Gehalt anteilig als förderfähige Personalkosten ansetzen – was oft zu einer höheren Förderung führt als die Eigenleistungspauschale.

Steuerliche Verrechnung

Die Forschungszulage wird bei Kapitalgesellschaften über den Körperschaftsteuerbescheid festgesetzt und verrechnet. Die Zulage wird auf die festgesetzte Körperschaftsteuer (inklusive Solidaritätszuschlag) angerechnet. Übersteigt die Forschungszulage die festgesetzte Steuer, wird der Differenzbetrag als Steuererstattung ausgezahlt. Dies ist besonders für Startups und Unternehmen in Verlustphasen relevant: Auch ohne Steuerlast erhalten Sie die volle Forschungszulage als Auszahlung.

Forschungszulage für Einzelunternehmen

Einzelunternehmen und Freiberufler haben eine besondere Stellung bei der Forschungszulage, denn sie profitieren von einer Regelung, die Kapitalgesellschaften nicht zur Verfügung steht: der Förderfähigkeit von Eigenleistungen des Inhabers.

Die Besonderheit: Eigenleistungen sind förderfähig

Als Einzelunternehmer können Sie Ihre eigene F&E-Arbeitszeit als Eigenleistung in die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage einbeziehen. Das Gesetz sieht hierfür einen pauschalen Stundensatz von 100 EUR pro Stunde vor. Pro Woche können maximal 40 Stunden angesetzt werden. Das ergibt bei ganzjähriger F&E-Tätigkeit eine zusätzliche Bemessungsgrundlage von bis zu 208.000 EUR pro Jahr (100 € x 40 h x 52 Wochen).

Bei einem Fördersatz von 25 % (bzw. 35 % für KMU) bedeutet das allein aus Eigenleistungen eine Forschungszulage von bis zu 52.000 EUR (bzw. 72.800 EUR für KMU) – zusätzlich zu den Personalkosten angestellter Mitarbeiter. Diese Eigenleistungspauschale ist besonders für inhabergeführte Unternehmen attraktiv, bei denen der Inhaber selbst der zentrale F&E-Akteur ist.

Rechenbeispiel – Einzelunternehmer mit einem Mitarbeiter:
Eigenleistung: 62.400 €
Personalkosten: 55.000 €
+20 % GK: 23.480 €
Bemessungsgrundlage: 140.880 € × 35 % = 49.308 € FZulG

Zusätzlich: Personalkosten angestellter Mitarbeiter

Neben den Eigenleistungen sind selbstverständlich auch die Personalkosten angestellter F&E-Mitarbeiter förderfähig – zu den gleichen Konditionen wie bei Kapitalgesellschaften. Die Eigenleistungen des Inhabers kommen also als zusätzliche Bemessungsgrundlage hinzu und erhöhen die Gesamtförderung.

Dokumentationsanforderungen

Für die Anerkennung der Eigenleistungen ist eine projektbezogene Zeiterfassung unerlässlich. Dokumentieren Sie Ihre tägliche F&E-Arbeitszeit mit Bezug auf die bescheinigten Forschungsvorhaben. Die Zeiterfassung muss zeitnah (idealerweise täglich oder wöchentlich) erfolgen und plausibel sein. Achten Sie darauf, dass die dokumentierten Stunden mit dem tatsächlichen Projektfortschritt konsistent sind.

Steuerliche Verrechnung

Bei Einzelunternehmen wird die Forschungszulage über den persönlichen Einkommensteuerbescheid des Inhabers verrechnet. Die Zulage wird auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet. Auch hier gilt: Übersteigt die Forschungszulage die Steuerlast, wird der Differenzbetrag ausgezahlt. Dies macht die Forschungszulage auch für Einzelunternehmer in der Gründungsphase oder mit geringem Gewinn attraktiv.

Wichtig für Freiberufler: Auch freiberuflich tätige Personen (z.B. Ingenieure, IT-Berater, Wissenschaftler) können die Forschungszulage beantragen, sofern sie eigene F&E-Vorhaben durchführen. Die Eigenleistungspauschale von 100 €/h gilt auch hier. Voraussetzung ist, dass die F&E-Tätigkeit den Kriterien des FZulG entspricht und nicht lediglich eine Auftragsleistung für einen Kunden darstellt.

Forschungszulage für KG, GbR und OHG

Personengesellschaften nehmen bei der Forschungszulage eine Sonderstellung ein, die in der Praxis häufig zu Unsicherheiten führt. Die Grundregel lautet: Die Antragstellung erfolgt auf Ebene der Gesellschaft, aber die Zurechnung und steuerliche Verrechnung der Forschungszulage geschieht auf Ebene der einzelnen Gesellschafter.

Antragstellung und Zurechnung

Bei Personengesellschaften stellt die Gesellschaft den BSFZ-Antrag für die Bescheinigung der F&E-Vorhaben. Die anschließende Festsetzung der Forschungszulage erfolgt jedoch auf Gesellschafterebene: Jeder Gesellschafter erhält seinen Anteil entsprechend der gesellschaftsvertraglichen Gewinnverteilung. Die Forschungszulage wird dann im jeweiligen Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters verrechnet.

Eigenleistungen der Gesellschafter

Die Förderfähigkeit von Eigenleistungen hängt bei Personengesellschaften von der steuerlichen Einordnung des Gesellschafters ab. Grundsätzlich gilt: Gesellschafter, die als Mitunternehmer gelten und selbst in der F&E tätig sind, können Eigenleistungen geltend machen – zu den gleichen Konditionen wie Einzelunternehmer (100 €/h Pauschale, maximal 40 Stunden pro Woche).

Bei der GbR und OHG sind die Gesellschafter in der Regel Mitunternehmer, sodass Eigenleistungen förderfähig sind. Bei der GmbH & Co. KG ist die Situation differenzierter: Die Komplementär-GmbH als Gesellschafterin kann keine Eigenleistungen geltend machen (da sie eine Kapitalgesellschaft ist). Die natürlichen Personen unter den Kommanditisten können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Eigenleistungen ansetzen, sofern sie tatsächlich in der F&E tätig sind und als Mitunternehmer eingestuft werden.

GmbH & Co. KG: Besondere Komplexität

Die GmbH & Co. KG ist die komplexeste Rechtsform im Kontext der Forschungszulage. Hier treffen die Regelungen für Kapitalgesellschaften (Komplementär-GmbH) und Personengesellschaften (KG) aufeinander. Die wichtigsten Besonderheiten:

  • Personalkosten: Mitarbeiter, die bei der KG angestellt sind, generieren förderfähige Personalkosten auf KG-Ebene
  • Geschäftsführer der Komplementär-GmbH: Sein Gehalt kann förderfähig sein, wenn er für die KG F&E-Tätigkeiten ausübt – die steuerliche Zuordnung ist hier entscheidend
  • Kommanditisten: Eigenleistungen sind nur förderfähig, wenn der Kommanditist als Mitunternehmer gilt und tatsächlich F&E ausübt
  • Verteilung: Die Forschungszulage wird auf die Gesellschafter der KG verteilt, nicht auf die Komplementär-GmbH als eigenständige juristische Person
Unsere Empfehlung: Bei Personengesellschaften – insbesondere bei der GmbH & Co. KG – empfehlen wir dringend eine professionelle Beratung. Die Schnittstelle zwischen Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Forschungszulagengesetz birgt zahlreiche Fallstricke, die zu vermeidbaren Förderverlusten oder im schlimmsten Fall zu fehlerhaften Anträgen führen können.

Sonderfälle und häufige Stolperfallen

Neben den gängigen Rechtsformen gibt es zahlreiche Sonderfälle, die besondere Aufmerksamkeit erfordern. Klicken Sie auf ein Thema für Details:

Der erhöhte KMU-Fördersatz von 35 % statt 25 % macht einen erheblichen Unterschied bei der Förderhöhe. Doch der KMU-Status wird auf Konzernebene geprüft: Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen werden bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl und des Umsatzes anteilig oder vollständig mitgezählt. Ein Unternehmen mit 50 Mitarbeitern kann dadurch seinen KMU-Status verlieren, wenn es Teil einer größeren Unternehmensgruppe ist. Prüfen Sie Ihre Beteiligungsstruktur sorgfältig anhand der EU-KMU-Definition.

Bei einer ertragsteuerlichen Organschaft beantragt ausschließlich der Organträger die Forschungszulage. Die F&E-Aufwendungen der Organgesellschaften werden dem Organträger zugerechnet. Dies kann sowohl Vor- als auch Nachteile haben: Einerseits werden die Aufwendungen gebündelt, andererseits teilen sich alle Organgesellschaften die maximale Bemessungsgrundlage von 12 Mio. EUR. Eine Auflösung der Organschaft kann unter Umständen steuerlich vorteilhaft sein – dies sollte jedoch sorgfältig gegen die übrigen steuerlichen Auswirkungen abgewogen werden.

Ausländische Unternehmen, die eine Betriebsstätte in Deutschland unterhalten, können ebenfalls die Forschungszulage beantragen – sofern die Betriebsstätte in Deutschland steuerpflichtig ist. Förderfähig sind jedoch nur die F&E-Aufwendungen, die der deutschen Betriebsstätte zuzurechnen sind. Personalkosten für im Ausland tätige Mitarbeiter sind nicht förderfähig, auch wenn sie für ein deutsches Projekt arbeiten. Die Abgrenzung erfolgt nach den allgemeinen Betriebsstättengewinnzuordnungsregeln.

Gemeinnützige Organisationen wie Vereine, Stiftungen oder gemeinnützige GmbHs (gGmbH) können die Forschungszulage nur für ihren steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb beantragen. F&E-Aufwendungen im ideellen Bereich oder im Zweckbetrieb sind nicht förderfähig. In der Praxis ist die Abgrenzung oft schwierig und erfordert eine sorgfältige steuerliche Einordnung.

Gute Nachrichten für Gründer: Die Forschungszulage steht Ihrem Unternehmen ab dem ersten Geschäftsjahr zu – unabhängig davon, ob bereits Umsätze erzielt werden. Da die Forschungszulage auch bei Verlusten ausgezahlt wird (es handelt sich um eine Steuergutschrift, nicht um eine Steuerermäßigung), ist sie besonders für Startups in der Entwicklungsphase wertvoll. Sie erhalten die Forschungszulage als direkte Auszahlung vom Finanzamt und verbessern so Ihren Cashflow in der kritischsten Unternehmensphase.

Wenn Ihr Unternehmen die Rechtsform wechselt (z.B. vom Einzelunternehmen zur GmbH), müssen laufende BSFZ-Anträge und Forschungszulage-Ansprüche auf den Rechtsnachfolger übertragen werden. Teilen Sie den Wechsel sowohl der BSFZ als auch dem Finanzamt mit. Die Bemessungsgrundlage wird in der Regel zeitanteilig auf die alte und die neue Rechtsform aufgeteilt. Beachten Sie: Eigenleistungen, die als Einzelunternehmer förderfähig waren, sind nach dem Wechsel zur GmbH nicht mehr ansetzbar.

Häufig gestellte Fragen zur Rechtsform

Ja, als Einzelunternehmer können Sie Ihre eigene F&E-Arbeitszeit als Eigenleistung geltend machen. Die Pauschale beträgt 100 EUR pro Stunde, bei maximal 40 Stunden pro Woche. Pro Jahr ergibt das eine zusätzliche Bemessungsgrundlage von bis zu 208.000 EUR. Voraussetzung ist eine sorgfältige, projektbezogene Zeiterfassung, die den F&E-Anteil Ihrer Arbeit dokumentiert.

Laufende BSFZ-Anträge und Forschungszulage-Ansprüche werden grundsätzlich auf den Rechtsnachfolger übertragen. Wichtig ist, den Rechtsformwechsel sowohl der BSFZ als auch dem Finanzamt zeitnah mitzuteilen. Die Bemessungsgrundlage wird in der Regel zeitanteilig auf die alte und die neue Rechtsform aufgeteilt. Beachten Sie, dass sich durch den Wechsel die Förderfähigkeit bestimmter Aufwendungen ändern kann – insbesondere bei Eigenleistungen.

Ja, GmbH-Geschäftsführer können als F&E-Personal angesetzt werden, sofern sie nachweisbar selbst F&E-Tätigkeiten ausüben. Entscheidend ist ein ordnungsgemäßer Anstellungsvertrag und eine detaillierte Zeiterfassung, die den F&E-Anteil der Geschäftsführertätigkeit dokumentiert. Das Gehalt ist dann anteilig förderfähig. Dies gilt für Fremd-Geschäftsführer ebenso wie für Gesellschafter-Geschäftsführer.

Die Forschungszulage wird bei einer KG entsprechend den Gesellschafteranteilen (gemäß Gesellschaftsvertrag) auf die einzelnen Gesellschafter verteilt. Jeder Gesellschafter erhält seinen Anteil über den persönlichen Einkommensteuerbescheid. Die Antragstellung für die BSFZ-Bescheinigung erfolgt auf Ebene der Gesellschaft (KG), die steuerliche Festsetzung dann individuell bei den Gesellschaftern.

Ja, grundsätzlich kann jede GmbH in einem Unternehmensverbund einen eigenen Antrag stellen. Allerdings gibt es zwei wichtige Einschränkungen: Erstens wird die maximale Bemessungsgrundlage von 12 Mio. EUR unter allen verbundenen Unternehmen aufgeteilt. Zweitens wird der KMU-Status auf Konzernebene geprüft, sodass der erhöhte 35%-Satz möglicherweise nicht zur Verfügung steht. Eine steuerliche Beratung zur optimalen Aufteilung der Bemessungsgrundlage ist hier empfehlenswert.

Quellen & gesetzliche Grundlagen

Alle Aussagen zu Bemessungsgrundlage, Förderquoten und Antragsverfahren basieren ausschließlich auf den folgenden offiziellen Rechtsquellen und Behördenangaben. Stand der Recherche: .

Hinweis: Diese Seite ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Für eine verbindliche Prüfung Ihres Vorhabens kontaktieren Sie uns oder Ihre*n Steuerberater*in.

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