- Forschungszulage:
- Steuerliche Förderung für F&E-Tätigkeiten in Deutschland, geregelt im Forschungszulagengesetz (FZulG).
- FZulG:
- Forschungszulagengesetz — die Rechtsgrundlage für die steuerliche Forschungsförderung, in Kraft seit 01.01.2020.
- BSFZ:
- Bescheinigungsstelle Forschungszulage — prüft und bescheinigt die Förderfähigkeit von F&E-Vorhaben.
- Bemessungsgrundlage:
- Die Summe aller förderfähigen Aufwendungen (max. 12 Mio. EUR/Jahr), auf die der Fördersatz von 25% (KMU: 35%) angewendet wird.
Was ist die Forschungszulage?
Die Forschungszulage ist eine steuerliche Förderung für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten (FuE) in Deutschland. Sie wurde mit dem Forschungszulagengesetz (FZulG) eingeführt und steht seit dem 01. Januar 2020 allen steuerpflichtigen Unternehmen zu – unabhängig von Branche, Größe oder Gewinn. Damit ist die Forschungszulage das erste branchenoffene, steuerliche Instrument zur Forschungsförderung in der deutschen Geschichte.
Die Rechtsgrundlage bildet § 2 FZulG (Forschungszulagengesetz), das die begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben definiert. Als förderfähig gelten Tätigkeiten in den drei Kategorien:
- Grundlagenforschung: Experimentelle oder theoretische Arbeiten, die in erster Linie auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse ausgerichtet sind, ohne auf eine unmittelbare praktische Anwendung abzuzielen.
- Industrielle Forschung (angewandte Forschung): Planmäßiges Forschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder bestehende wesentlich zu verbessern.
- Experimentelle Entwicklung: Der Erwerb, die Kombination, die Gestaltung und die Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln.
Das Besondere an der steuerlichen Forschungsförderung nach dem FZulG: Im Gegensatz zu klassischen Förderprogrammen (wie ZIM oder KMU-innovativ) ist die Forschungszulage nicht an ein Wettbewerbsverfahren gebunden. Jedes Unternehmen, das die Voraussetzungen erfüllt, hat einen Rechtsanspruch auf die Förderung. Es gibt keine begrenzten Fördertöpfe und keine Stichtage. Die Forschungszulage wird als Steuergutschrift auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer angerechnet – und bei einem Steuerüberschuss sogar direkt ausgezahlt.
Wer kann die Forschungszulage beantragen?
Die steuerliche Forschungsförderung nach dem Forschungszulagengesetz steht grundsätzlich allen steuerpflichtigen Unternehmen in Deutschland offen:
Kapitalgesellschaften
GmbH, AG, UG
Personengesellschaften
GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG
Einzelunternehmer
Freiberufler & Gewerbetreibende
Betriebsstätten
Ausländische Unternehmen in DE
Mitunternehmerschaften
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG
Branchenunabhängig
KMU bis Großkonzern
Entscheidend ist: Die Forschungszulage ist branchen- und größenunabhängig. Sowohl kleine und mittlere Unternehmen (KMU) als auch Großunternehmen und Konzerne können sie beantragen. Seit dem Wachstumschancengesetz profitieren KMU sogar von einem erhöhten Fördersatz von 35 % statt 25 %.
Besonderheiten für verbundene Unternehmen
Bei verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. der KMU-Definition der EU gilt eine wichtige Einschränkung: Die maximale Bemessungsgrundlage von 12 Mio. EUR wird auf alle verbundenen Unternehmen gemeinsam aufgeteilt. Das bedeutet: Gehören mehrere Gesellschaften zu einem Konzern, teilen sie sich die Obergrenze. Dies betrifft sowohl die horizontale als auch die vertikale Unternehmensverbindung.
Voraussetzungen im Überblick
Um die Forschungszulage beantragen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht in Deutschland
- Durchführung eigener FuE-Vorhaben oder Beauftragung von FuE-Auftragsforschung
- Die FuE-Tätigkeit muss den Kriterien des § 2 FZulG (Neuartigkeit, Unsicherheit, Systematik, Übertragbarkeit, Reproduzierbarkeit) genügen
- Keine Doppelförderung desselben Vorhabens durch andere staatliche Beihilfen für die gleichen förderfähigen Aufwendungen
Wie hoch ist die Forschungszulage 2026?
Die Höhe der Forschungszulage hat sich seit der Einführung des FZulG im Jahr 2020 mehrfach erhöht. Seit dem Wachstumschancengesetz 2024 und den Anpassungen für 2025/2026 gelten folgende Eckdaten:
Fördersatz regulär: 25 % der förderfähigen Aufwendungen
Fördersatz KMU: 35 % der förderfähigen Aufwendungen (seit 2024)
Maximale Forschungszulage: bis zu 4.200.000 EUR pro Jahr (KMU bei voller Ausschöpfung)
Regulär: bis zu 3.000.000 EUR pro Jahr
Die Berechnung im Detail
Die Forschungszulage berechnet sich nach folgender Formel: Förderfähige Aufwendungen x Fördersatz = Forschungszulage. Die förderfähigen Aufwendungen setzen sich aus verschiedenen Kostenarten zusammen (siehe nächster Abschnitt). Die wichtigsten Berechnungsparameter für 2026:
- Personalkosten: Bruttolöhne und -gehälter der in FuE-Projekten tätigen Arbeitnehmer, anteilig nach dem Zeitaufwand für das jeweilige Vorhaben
- Eigenleistungen: Pauschale von 100 EUR pro Stunde für Einzelunternehmer und Gesellschafter, die selbst forschend tätig sind (maximal 40 Stunden pro Woche)
- Gemeinkostenpauschale: Ab 2026 können 20 % der Personalkosten pauschal als Gemeinkosten angesetzt werden – eine wesentliche Verbesserung gegenüber den Vorjahren
- Auftragsforschung: 70 % des an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts
Rechenbeispiel: KMU mit 5 FuE-Mitarbeitern
+ Gemeinkostenpauschale (20 %): 80.000 EUR
= Bemessungsgrundlage: 480.000 EUR
x KMU-Fördersatz (35 %): = 168.000 EUR Forschungszulage
Bei einem regulären Unternehmen (25 %): 120.000 EUR Forschungszulage.
Welche Aufwendungen sind förderfähig?
Das Forschungszulagengesetz definiert in § 3 FZulG genau, welche Aufwendungen in die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage einfließen. Die vier Kostenkategorien auf einen Blick:
1. Personalkosten (Eigenpersonal)
Die mit Abstand wichtigste Kostenart sind die Arbeitslöhne der in FuE tätigen Mitarbeiter. Förderfähig sind die dem Arbeitnehmer zufließenden steuerpflichtigen Bruttolöhne und -gehälter, einschließlich:
- Grundgehalt und Zulagen
- Überstundenvergütung
- Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld (anteilig)
- Boni und Prämien (sofern steuerpflichtig)
Nicht förderfähig sind hingegen Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, betriebliche Altersvorsorge, Sachbezüge oder geldwerte Vorteile. Die Personalkosten werden anteilig nach dem tatsächlichen Zeitaufwand für das FuE-Vorhaben berücksichtigt. Eine sorgfältige Zeiterfassung ist daher essenziell.
2. Auftragsforschung
Beauftragt ein Unternehmen einen Dritten mit FuE-Tätigkeiten, sind 70 % des gezahlten Entgelts als förderfähige Aufwendungen anzusetzen. Dies gilt sowohl für die Beauftragung von Forschungseinrichtungen (Universitäten, Fraunhofer-Institute) als auch für die Beauftragung anderer Unternehmen. Der Auftragnehmer darf für dieselben Aufwendungen keine eigene Forschungszulage beantragen.
3. Eigenleistungen von Einzelunternehmern und Gesellschaftern
Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften, die selbst forschend tätig sind, können ihre Eigenleistungen mit einer Pauschale von 100 EUR pro Stunde ansetzen. Die maximale Wochenarbeitszeit ist dabei auf 40 Stunden begrenzt. Pro Jahr ergibt sich somit eine maximale Bemessungsgrundlage für Eigenleistungen von ca. 208.000 EUR (bei 52 Wochen x 40 Stunden x 100 EUR).
4. Gemeinkostenpauschale (neu ab 2026)
Eine der wichtigsten Neuerungen: Ab dem Wirtschaftsjahr 2026 können Unternehmen eine Gemeinkostenpauschale von 20 % auf die förderfähigen Personalkosten und Eigenleistungen ansetzen. Dies deckt pauschal Kosten für Labormaterial, Verbrauchsmaterialien, Softwarelizenzen und weitere Gemeinkosten ab, die bisher nicht angesetzt werden konnten.
Nicht förderfähige Aufwendungen
Ausdrücklich nicht förderfähig nach dem FZulG sind:
- Sachkosten (Materialien, Maschinen, Geräte) – außer über die Gemeinkostenpauschale
- Abschreibungen auf Forschungsanlagen
- Reisekosten
- Patentkosten und Zulassungsgebühren
- Kosten für die Markteinführung
- Routinemäßige Qualitätskontrollen und Tests
Das Antragsverfahren in 2 Schritten
Das Verfahren zur Beantragung der Forschungszulage ist zweistufig aufgebaut:
BSFZ-Bescheinigung
Inhaltliche Prüfung Ihrer FuE-Vorhaben
- FuE-Vorhaben identifizieren
- Online-Antrag im BSFZ-Portal
- Bescheinigung erhalten (4–12 Wo.)
Finanzamt-Antrag
Steuerliche Festsetzung & Auszahlung
- Anlage FZ einreichen
- Aufwendungen nachweisen
- Steuergutschrift / Auszahlung
Zuerst wird die inhaltliche FuE-Qualifikation durch eine unabhängige Stelle geprüft, dann erfolgt der steuerliche Antrag beim Finanzamt. Beide Schritte sind zwingend erforderlich.
BSFZ Bescheinigung: Antrag bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage
Im ersten Schritt müssen Sie einen BSFZ Antrag bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) stellen. Die BSFZ ist eine dem BMBF zugeordnete Stelle, die von einem Konsortium aus VDI Technologiezentrum, DLR Projektträger und AiF Projekt GmbH betrieben wird.
Der Antrag erfolgt ausschließlich elektronisch über das BSFZ-Portal (elster-basiert). Folgende Angaben und Unterlagen sind erforderlich:
- Beschreibung des FuE-Vorhabens (Ziele, Methoden, geplante Ergebnisse)
- Darstellung der wissenschaftlichen oder technischen Unsicherheit
- Nachweis der Neuartigkeit gegenüber dem Stand der Technik
- Zeitraum und beteiligte Mitarbeiter des Vorhabens
- Einordnung in die Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung
Die BSFZ prüft ausschließlich, ob das Vorhaben die inhaltlichen Kriterien gemäß § 2 FZulG erfüllt. Die Bearbeitung dauert in der Regel 4 bis 12 Wochen. Bei positivem Bescheid erhalten Sie eine Bescheinigung, die Sie dem Finanzamt vorlegen.
Antrag beim Finanzamt: Festsetzung der Forschungszulage
Mit der BSFZ-Bescheinigung in der Hand stellen Sie den Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage bei Ihrem zuständigen Finanzamt. Dies geschieht über die Anlage FZ zur Einkommen- bzw. Körperschaftsteuererklärung oder als gesonderter Antrag nach § 6 FZulG.
Im Antrag beim Finanzamt geben Sie die förderfähigen Aufwendungen an – also die tatsächlich angefallenen Personalkosten, Auftragsforschungskosten und Eigenleistungen. Das Finanzamt prüft die rechnerische Korrektheit und setzt die Forschungszulage fest. Die Anrechnung erfolgt auf die nächste Einkommen- oder Körperschaftsteuer.
Wichtige Hinweise zum Finanzamtsantrag:
- Der Antrag muss nach Ablauf des Wirtschaftsjahres gestellt werden, in dem die Aufwendungen entstanden sind
- Die BSFZ-Bescheinigung ist dem Antrag beizufügen
- Detaillierte Aufstellung der förderfähigen Aufwendungen pro Vorhaben
- Nachweis der Zeiterfassung für anteilig berücksichtigte Personalkosten
- Bei Auftragsforschung: Vorlage der Verträge und Rechnungen
Forschungszulage rückwirkend beantragen
Viele Unternehmen wissen nicht, dass sie die Forschungszulage auch rückwirkend für vergangene Wirtschaftsjahre beantragen können. Tatsächlich ist eine rückwirkende Beantragung für alle offenen Steuerjahre ab 2020 möglich – dem Jahr, in dem das FZulG in Kraft getreten ist.
Voraussetzungen für die rückwirkende Beantragung
Damit eine rückwirkende Forschungszulage beantragt werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Das FuE-Vorhaben wurde im jeweiligen Wirtschaftsjahr durchgeführt (ab 2020)
- Die förderfähigen Aufwendungen sind nachweisbar (Personalkosten, Zeitnachweise, Verträge)
- Der Steuerbescheid des betreffenden Jahres ist noch nicht bestandskräftig oder kann durch einen Änderungsantrag korrigiert werden
- Es wurde keine BSFZ-Bescheinigung beantragt? Kein Problem – die Bescheinigung kann auch nachträglich beantragt werden
Welche Bemessungsgrenzen gelten rückwirkend?
Für die rückwirkende Beantragung gelten die zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Regelungen:
2024 (nach Wachstumschancengesetz): Max. Bemessungsgrundlage 12 Mio. EUR, Fördersatz 25 % (KMU: 35 %), max. Zulage 3–4,2 Mio. EUR
Ab 2026: Zusätzlich 20 % Gemeinkostenpauschale auf Personalkosten
Bei Unternehmen, die seit 2020 durchgängig FuE betrieben haben und noch keine Forschungszulage beantragt haben, können sich erhebliche Nachzahlungen ergeben. Ein mittelständisches Unternehmen mit jährlichen FuE-Personalkosten von 500.000 EUR könnte beispielsweise rückwirkend über 500.000 EUR an Forschungszulage erhalten.
Neuerungen 2026: Was hat sich bei der Forschungszulage geändert?
Das Forschungszulagengesetz wurde seit seiner Einführung mehrfach novelliert. Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick:
Erhöhte Bemessungsgrundlage: Von 4 auf 12 Mio. EUR
Die wohl bedeutendste Änderung: Die maximale Bemessungsgrundlage wurde von ursprünglich 2 Mio. EUR (2020) über 4 Mio. EUR (2021–2023) auf jetzt 12 Mio. EUR pro Wirtschaftsjahr angehoben. Damit hat sich der maximale Förderbetrag versechsfacht. Insbesondere forschungsintensive Mittelständler und Großunternehmen profitieren erheblich.
KMU-Bonus: 35 % statt 25 % Fördersatz
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach der EU-Definition erhalten seit 2024 einen erhöhten Fördersatz von 35 % statt der regulären 25 %. Die KMU-Definition umfasst Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern und entweder einem Jahresumsatz von maximal 50 Mio. EUR oder einer Bilanzsumme von maximal 43 Mio. EUR. Dieser Bonus erhöht die maximale Zulage für KMU auf bis zu 4,2 Mio. EUR pro Jahr.
Gemeinkostenpauschale von 20 % ab 2026
Erstmals können Unternehmen ab dem Wirtschaftsjahr 2026 eine pauschale Gemeinkostenkomponente von 20 % auf die förderfähigen Personalkosten und Eigenleistungen ansetzen. Bisher waren nur direkte Personalkosten und Auftragsforschung förderfähig. Die neue Pauschale deckt indirekte Kosten wie Labormiete, Verbrauchsmaterial, Softwarelizenzen und ähnliche Betriebskosten ab, die unmittelbar mit der FuE-Tätigkeit zusammenhängen.
Eigenleistungspauschale angepasst
Die Stundenpauschale für Eigenleistungen von Einzelunternehmern und Gesellschaftern wurde auf 100 EUR pro Stunde festgesetzt. Die maximale Wochenarbeitszeit von 40 Stunden bleibt bestehen. Für viele inhabergeführte Unternehmen bedeutet dies eine substantielle Fördermöglichkeit, die bisher nicht ausgeschöpft wird.
Zusammenfassung der Änderungen
Ein KMU mit 1 Mio. EUR FuE-Personalkosten kann ab 2026 folgendermaßen rechnen:
Personalkosten: 1.000.000 EUR
+ 20 % Gemeinkostenpauschale: 200.000 EUR
= Bemessungsgrundlage: 1.200.000 EUR
x 35 % (KMU-Satz): = 420.000 EUR Forschungszulage
Zum Vergleich: 2020 hätte dasselbe Unternehmen nur 250.000 EUR erhalten (1 Mio. x 25 %, keine Gemeinkostenpauschale).
Forschungszulage mit NOVARIS beantragen
Das Antragsverfahren für die Forschungszulage erfordert sowohl technisches Verständnis (für die BSFZ-Bescheinigung) als auch steuerrechtliche Expertise (für den Antrag beim Finanzamt). Fehler in der Antragstellung führen zu Ablehnungen, Verzögerungen oder einer zu niedrig festgesetzten Zulage. Hier kommt NOVARIS Consulting ins Spiel.
Als spezialisierter Full-Service-Partner für die steuerliche Forschungsförderung begleiten wir den gesamten Prozess – von der ersten Analyse Ihrer FuE-Vorhaben über die Erstellung des BSFZ-Antrags bis zur Festsetzung der Forschungszulage durch das Finanzamt.
Unsere Leistungen im Überblick
- Kostenlose Erstanalyse: Wir prüfen unverbindlich, ob Ihre FuE-Tätigkeiten förderfähig sind und schätzen die potenzielle Forschungszulage ein
- BSFZ-Antragstellung: Professionelle Ausarbeitung der Vorhabenbeschreibung für maximale Erfolgswahrscheinlichkeit bei der Bescheinigungsstelle
- Zeiterfassung und Dokumentation: Aufbau einer revisionssicheren Dokumentation Ihrer FuE-Aufwendungen
- Finanzamts-Antrag: Erstellung der Anlage FZ und Kommunikation mit dem Finanzamt
- Rückwirkende Beantragung: Identifikation und Beantragung aller offenen Förderzeiträume ab 2020
- Laufende Betreuung: Jährliche Optimierung Ihrer Forschungszulage für alle zukünftigen Wirtschaftsjahre
Warum professionelle Unterstützung unverzichtbar ist
Wichtig: Eine fehlerhafte oder manipulierte Zeiterfassung kann vom Finanzamt als Steuerhinterziehung gewertet werden – mit strafrechtlichen Konsequenzen, Bußgeldern und Nachzahlungen mit Zinsen. Gerade bei der Forschungszulage prüfen Finanzämter die Dokumentation zunehmend genauer. Professionelle Unterstützung bei der Antragstellung und Dokumentation schützt Sie vor diesem Risiko.
Erfolgsbasiert, günstig und ohne Risiko
NOVARIS arbeitet erfolgsbasiert. Das bedeutet: Unsere Vergütung orientiert sich am Ergebnis. Erhalten Sie keine Forschungszulage, zahlen Sie nichts. Dabei ist NOVARIS der günstigste Anbieter am Markt – und gleichzeitig der einzige mit einer 100 % Erfolgsquote (Stand: März 2026, alle eingereichten Projekte) bei der Beantragung der Forschungszulage. Die Erstanalyse ist grundsätzlich kostenlos und unverbindlich.
Häufige Fehler bei der Beantragung der Forschungszulage
In unserer Beratungspraxis sehen wir immer wieder dieselben Fehler. Wer sie kennt, kann sie gezielt vermeiden:
Schwache BSFZ-Beschreibung
Wissenschaftliche Unsicherheit nicht dargelegt — häufigster Ablehnungsgrund.
Die Vorhabenbeschreibung beim BSFZ zeigt nicht überzeugend auf, worin die wissenschaftliche oder technische Unsicherheit besteht. Viele Unternehmen beschreiben lediglich, was sie entwickeln — nicht aber, warum der Ausgang unklar ist und welche technischen Hürden überwunden werden müssen.
Beschreiben Sie klar, welches Problem zum Projektbeginn nicht gelöst werden konnte, welche alternativen Lösungsansätze geprüft wurden und warum das Ergebnis nicht vorhersehbar war. Verwenden Sie Fachsprache und belegen Sie den Stand der Technik mit konkreten Quellen.
Fehlende Zeiterfassung
Ohne GoBD-konforme Zeitdokumentation kürzt das Finanzamt Personalkosten.
Die Forschungszulage basiert auf dem tatsächlichen Zeitaufwand der FuE-Mitarbeiter. Ohne lückenlose, zeitnahe und projektbezogene Zeiterfassung können die Personalkosten nicht korrekt ermittelt werden. Das Finanzamt kann die gesamten Personalkosten kürzen oder streichen.
Führen Sie eine projektbezogene FuE-Zeiterfassung ein, die GoBD-konform ist. Die Erfassung muss zeitnah (idealerweise wöchentlich) erfolgen und für jeden Mitarbeiter einzeln dokumentieren, wie viele Stunden aufgewendet wurden.
Routine statt Forschung
Qualitätssicherung, Anpassungen und regulatorische Arbeit sind nicht förderfähig.
Nicht jede Produktentwicklung ist automatisch FuE im Sinne des FZulG. Routinetätigkeiten wie Qualitätssicherung, Anpassungen an Kundenanforderungen, regulatorische Umsetzungen oder Wartungsarbeiten sind nicht förderfähig — auch wenn sie technisch anspruchsvoll sind.
Prüfen Sie jedes Vorhaben auf die Kriterien Neuartigkeit und Unsicherheit. Der entscheidende Test: War das Ergebnis zum Projektbeginn nicht vorhersehbar? Wurde systematisch neues Wissen erarbeitet, das über den bekannten Stand der Technik hinausgeht?
Zu späte Antragstellung
BSFZ erst nach Jahresabschluss beantragt — 4–12 Wochen Verzögerung.
Unternehmen beantragen die BSFZ-Bescheinigung häufig erst nach Abschluss des Wirtschaftsjahres. Da die BSFZ-Bearbeitung 4 bis 12 Wochen dauert und der Finanzamtsantrag erst mit der Bescheinigung eingereicht werden kann, verzögert sich die Auszahlung um Monate.
Beantragen Sie die BSFZ-Bescheinigung bereits während des laufenden Wirtschaftsjahres. So können Sie den Finanzamtsantrag unmittelbar nach Jahresabschluss einreichen und die Auszahlung beschleunigen.
Doppelförderung nicht geprüft
ZIM/BMBF-geförderte Kosten nicht nochmals als Bemessungsgrundlage ansetzbar.
Erhält ein Unternehmen für dasselbe Vorhaben bereits eine andere staatliche Förderung (z. B. ZIM, KMU-innovativ, BMBF), dürfen die gleichen Aufwendungen nicht doppelt gefördert werden. Personalkosten, die bereits durch eine Zuwendung gedeckt sind, können nicht als Bemessungsgrundlage angesetzt werden.
Prüfen Sie vor Antragstellung alle bestehenden Förderungen und grenzen Sie die förderfähigen Aufwendungen sauber ab. Die Forschungszulage ist trotzdem möglich — nur die nicht anderweitig geförderten Kostenanteile sind ansetzbar.
Zeiterfassung & Dokumentationspflichten
Die Zeiterfassung ist das Fundament jeder Forschungszulage-Beantragung. Ohne belastbare Zeitnachweise kann das Finanzamt die förderfähigen Personalkosten nicht anerkennen — und im schlimmsten Fall die gesamte Forschungszulage versagen oder nachträglich zurückfordern.
Anforderungen an die FuE-Zeiterfassung
Das BMF-Schreiben und die Prüfungspraxis der Finanzämter stellen klare Anforderungen:
Jedem BSFZ-bescheinigten FuE-Vorhaben einzeln zugeordnet
Pro Mitarbeiter individuelle Stundenerfassung
Rückwirkende Jahresschätzungen werden regelmäßig beanstandet
Unveränderbar, nachvollziehbar, aufbewahrungspflichtig
Stunden im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit nachvollziehbar
„50 % der Arbeitszeit für FuE" ohne Nachweis reicht nicht
Stundenzettel und digitale Erfassung
Die Zeiterfassung kann über verschiedene Wege erfolgen: handschriftliche Stundenzettel, Excel-Tabellen oder spezialisierte Software. Entscheidend ist, dass die Aufzeichnungen unveränderbar archiviert werden können. In der Praxis empfehlen wir eine digitale Lösung, die sowohl Projektbezug als auch Tätigkeitsbeschreibung erfasst — so sind Sie für eine Betriebsprüfung optimal vorbereitet.
Forschungszulage & Doppelförderung (De-minimis-Beihilfe)
Eine der häufigsten Fragen: Kann die Forschungszulage mit anderen Förderprogrammen kombiniert werden? Die kurze Antwort: Ja — aber nicht für dieselben Aufwendungen. Das Kumulierungsverbot ist in § 7 FZulG geregelt.
Das Kumulierungsverbot im Detail
Aufwendungen, die bereits durch eine andere staatliche Beihilfe (z. B. ZIM-Zuschuss, BMBF-Förderung, Landesförderprogramme) gefördert werden, dürfen nicht in die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage einfließen. Das betrifft ausschließlich die identischen Aufwendungen — nicht das gesamte Vorhaben.
In der Praxis bedeutet das: Wenn ein Unternehmen für ein FuE-Vorhaben einen ZIM-Zuschuss für Personalkosten erhält, können diese Personalkosten nicht zusätzlich als Bemessungsgrundlage der Forschungszulage angesetzt werden. Andere Personalkosten desselben Unternehmens — etwa für ein anderes FuE-Vorhaben ohne ZIM-Förderung — sind weiterhin förderfähig.
Forschungszulage und De-minimis-Regelung
Die Forschungszulage unterliegt nicht der De-minimis-Verordnung. Sie ist als eigenständige Beihilfekategorie im Rahmen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) ausgestaltet. Das bedeutet: Die Forschungszulage wird nicht auf den De-minimis-Rahmen von 300.000 EUR angerechnet, und umgekehrt schränkt eine bestehende De-minimis-Beihilfe den Anspruch auf Forschungszulage nicht ein.
Kombination mit anderen Programmen
| Kombination | Möglich? | Bedingung |
|---|---|---|
| FZulG + ZIM | Bedingt | Nicht für dieselben Personalkosten |
| FZulG + KMU-innovativ | Bedingt | Gleiche Abgrenzungsregel wie ZIM |
| FZulG + Landesförderung | Bedingt | Aufwendungen sauber abgrenzen |
| FZulG + F&E-Abzug (§4 EStG) | Ja | Betriebsausgabe + Bemessungsgrundlage parallel |
| FZulG + De-minimis | Ja | FZulG unterliegt nicht der De-minimis-VO |
Forschungszulage Berater: Wann lohnt sich professionelle Beratung?
Die Beantragung der Forschungszulage erfordert Expertise in zwei sehr unterschiedlichen Bereichen: technische Projektbeschreibung (für die BSFZ) und Steuerrecht (für das Finanzamt). Nicht jedes Unternehmen verfügt intern über beide Kompetenzen — und genau hier setzen spezialisierte Forschungszulage-Berater an.
Was ein Forschungszulage-Berater leistet
Ein spezialisierter Berater übernimmt typischerweise den gesamten Antragsprozess — von der Identifikation förderfähiger Vorhaben über die Erstellung der BSFZ-Projektbeschreibung bis zum Finanzamtsantrag. Im Detail umfasst die Beratung:
- FuE-Screening: Analyse aller laufenden und vergangenen Projekte auf Förderfähigkeit nach § 2 FZulG
- BSFZ-Antragstellung: Formulierung der Vorhabenbeschreibung, die den Anforderungen der Bescheinigungsstelle gerecht wird
- Aufwandsermittlung: Berechnung der förderfähigen Personalkosten, Eigenleistungen und Auftragsforschung
- Dokumentationsaufbau: Einrichtung einer revisionssicheren Zeiterfassung und Nachweisdokumentation
- Finanzamtsantrag: Erstellung der Anlage FZ und Kommunikation mit der Finanzverwaltung
- Rückwirkende Prüfung: Identifikation aller offenen Wirtschaftsjahre ab 2020, für die nachträglich Forschungszulage beantragt werden kann
Für wen lohnt sich ein Berater?
Grundsätzlich gilt: Je höher die potenziellen FuE-Aufwendungen, desto größer der Hebel einer professionellen Beratung. Besonders lohnend ist die Beauftragung in folgenden Fällen:
- Unternehmen mit mehreren FuE-Projekten, bei denen die Abgrenzung zwischen Forschung und Routine komplex ist
- Unternehmen, die die Forschungszulage erstmalig oder rückwirkend beantragen
- Unternehmen mit Auftragsforschung, bei denen die 70-%-Regelung korrekt angewendet werden muss
- Unternehmen, deren BSFZ-Antrag bereits abgelehnt wurde (Widerspruch oder Neuantrag)
- Steuerberater, die ihren Mandanten die Forschungszulage als Zusatzleistung anbieten möchten, ohne selbst FuE-Expertise aufbauen zu müssen
Kosten der Beratung
NOVARIS Consulting arbeitet ausschließlich erfolgsbasiert – Sie zahlen nur im Erfolgsfall, ohne Vorabkosten oder versteckte Gebühren. Als günstigster Anbieter am Markt und einziger Berater mit einer 100 % Erfolgsquote (Stand: März 2026, alle eingereichten Projekte) bieten wir maximale Sicherheit bei minimalem Risiko. Die Beratungskosten sind als Betriebsausgabe absetzbar.