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RÜCKWIRKENDE ANTRAGSTELLUNG

Forschungszulage rückwirkend beantragen – Bis zu 6 Jahre Förderung nachholen

Sie haben F&E betrieben, aber nie die Forschungszulage beantragt? Kein Problem – rückwirkende Anträge ab 2020 sind möglich und oft besonders lukrativ.

15+ Mio. €
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Erfolgsquote BSFZ-Bescheinigungen
< 4 Monate
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
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Rückwirkend beantragbar
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Frühestes ansetzbares WJ
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Fördersatz (rückwirkend gleich)
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NOVARIS Bewilligungsquote

Rückwirkende Beantragung – Warum jetzt der beste Zeitpunkt ist

Das Forschungszulagengesetz (FZulG) ist seit dem 01. Januar 2020 in Kraft. Alle Wirtschaftsjahre seit 2020 sind grundsätzlich förderfähig – vorausgesetzt, die Steuerfestsetzung des jeweiligen Jahres ist noch offen oder änderbar. Steht Ihnen potenziell ein erheblicher Förderbetrag zu?

Ein großer Teil der anspruchsberechtigten Unternehmen hat die Forschungszulage bisher nicht genutzt. Die Gründe: mangelnde Bekanntheit, Unsicherheit über die eigene Förderfähigkeit, fehlende Kapazitäten. Das Ergebnis: Milliardenbeträge an Fördermitteln bleiben ungenutzt.

Warum ist gerade jetzt der beste Zeitpunkt für die rückwirkende Beantragung? Drei Faktoren sprechen dafür:

Verjährungsrisiko für 2020

Die Festsetzungsfrist für das Wirtschaftsjahr 2020 läuft in vielen Fällen demnächst ab. Wer jetzt nicht handelt, verliert den Anspruch endgültig.

Kumulationseffekt

Wer mehrere Jahre auf einmal beantragt, kann in einem Zug einen sechsstelligen oder sogar siebenstelligen Förderbetrag realisieren – eine einmalige Chance.

KMU-Bonus ab 2024

Der erhöhte Fördersatz von 35% für KMU gilt ab Wirtschaftsjahr 2024 durch das Wachstumschancengesetz. Diesen Vorteil können Sie direkt mitnehmen.

Dringender Handlungsbedarf: Je länger Sie warten, desto mehr vergangene Wirtschaftsjahre drohen zu verjähren. Die rückwirkende Beantragung ist zeitkritisch – beginnen Sie jetzt mit der Prüfung Ihres Förderpotenzials. NOVARIS bietet eine kostenlose Erstanalyse, in der wir identifizieren, welche Jahre bei Ihnen noch offen sind.

Übersicht: Welche Wirtschaftsjahre sind noch offen?

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Förderbedingungen der einzelnen Wirtschaftsjahre seit Inkrafttreten des FZulG. Die Einschätzung des Handlungsbedarfs basiert auf typischen Festsetzungsfristen – die tatsächliche Situation hängt vom individuellen Steuerbescheid ab.

Wirtschaftsjahr Status Fördersatz Max. Bemessungsgrundlage Handlungsbedarf
2020 Meist noch möglich 25% 4 Mio. EUR Eilt! Verjährung droht
2021 Offen 25% 4 Mio. EUR Zeitnah beantragen
2022 Offen 25% 4 Mio. EUR Gute Chancen
2023 Offen 25% 4 Mio. EUR Gute Chancen
2024 Offen 25% / 35% KMU 12 Mio. EUR Optimal
2025 Offen 25% / 35% KMU 12 Mio. EUR Optimal
Wichtig zum Wirtschaftsjahr 2020: Die Festsetzungsverjährung ist besonders kritisch. Die reguläre Festsetzungsfrist beträgt 4 Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde. Wenn die Steuererklärung für 2020 beispielsweise im Jahr 2022 eingereicht wurde, endet die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2026. Handeln Sie daher umgehend!
2020–2025: Nur Personalkosten

Die Gemeinkostenpauschale (20%) gilt erst ab 2026. Für 2020–2025 sind nur Bruttolöhne der F&E-Mitarbeiter und Auftragsforschungskosten (70%) ansetzbar. Trotzdem sind die Fördersummen beträchtlich.

Ab 2024: KMU-Bonus 35%

Das Wachstumschancengesetz bringt 35% Fördersatz für KMU und eine verdreifachte Bemessungsgrundlage auf 12 Mio. EUR. Besonders attraktiv für rückwirkende Anträge ab 2024.

Voraussetzungen für den rückwirkenden Antrag

Damit eine rückwirkende Forschungszulage erfolgreich beantragt werden kann, müssen mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein. Die gute Nachricht: Die meisten Anforderungen lassen sich auch nachträglich erfüllen oder nachweisen. Hier sind die fünf zentralen Voraussetzungen im Detail:

1

F&E-Projekte im jeweiligen Wirtschaftsjahr

Tatsächliche Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten nach dem Frascati-Manual: Grundlagenforschung, angewandte Forschung oder experimentelle Entwicklung. Entscheidend ist die Überwindung einer technischen Unsicherheit.

2

Steuerbescheid noch offen oder änderbar

Der Steuerbescheid muss noch offen sein – unter Vorbehalt der Nachprüfung, Einspruch eingelegt, oder Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen. Ihr Steuerberater kann den Status prüfen.

3

Personalkosten nachweisbar

Bruttolöhne und -gehälter der F&E-Mitarbeiter aus Lohnabrechnungen, Arbeitsverträgen und Gehaltsabrechnungen – in den meisten Unternehmen auch für zurückliegende Jahre verfügbar.

4

F&E-Charakter dokumentierbar

Nachweis über einen BSFZ-Antrag mit Vorhabenbeschreibung und wissenschaftlich-technischen Zielen. Kann auch rückwirkend gestellt werden – kein Antrag während des Forschungszeitraums nötig.

5

BSFZ-Antrag für jedes Jahr separat

Für jedes Wirtschaftsjahr ein separater BSFZ-Antrag erforderlich. Ein mehrjähriges Projekt kann als zusammenhängendes Vorhaben beschrieben werden.

Zusammenfassung der Voraussetzungen:

1. F&E-Projekte im jeweiligen Wirtschaftsjahr durchgeführt
2. Steuerbescheid noch offen (Vorbehalt der Nachprüfung oder Festsetzungsfrist)
3. Personalkosten aus Lohnbuchhaltung nachweisbar
4. F&E-Charakter nachträglich dokumentierbar (BSFZ-Antrag)
5. Separate BSFZ-Anträge für jedes Wirtschaftsjahr

Die größte Hürde: F&E rückwirkend dokumentieren

Die mit Abstand größte Herausforderung bei der rückwirkenden Beantragung ist die nachträgliche Dokumentation der F&E-Tätigkeiten. Viele Unternehmen haben in den vergangenen Jahren exzellente Forschungs- und Entwicklungsarbeit geleistet, aber keine separate F&E-Zeiterfassung geführt und keine formale Projektdokumentation im Sinne des FZulG erstellt.

Die gute Nachricht: Eine vollständige Rekonstruktion ist in den allermeisten Fällen möglich. Denn F&E-Aktivitäten hinterlassen zahlreiche Spuren im Unternehmen, die nachträglich zusammengetragen und in eine revisionssichere Dokumentation überführt werden können.

Quellen für die nachträgliche Rekonstruktion

Die folgenden Unterlagen und Datenquellen eignen sich hervorragend, um F&E-Tätigkeiten rückwirkend zu belegen:

Projektpläne & ProtokolleGantt-Charts, Sprint-Pläne, Meilensteinberichte
E-Mail & KommunikationE-Mails, Teams-Chats, Slack-Nachrichten
Jira, Git & ConfluenceCommits, Tickets, Zeitstempel
Patente & PublikationenStarke F&E-Belege mit Rechtscharakter
Prototypen & VersucheTestergebnisse, Laborberichte, Versuchsprotokolle
Organigramme & StellenprofileF&E-Zuordnung und Aufwandsanteile

NOVARIS Consulting hat umfangreiche Erfahrung mit der nachträglichen Rekonstruktion von F&E-Dokumentationen. Unsere Berater arbeiten eng mit Ihren Fachabteilungen zusammen, um die vorhandenen Unterlagen zu sichten, zu strukturieren und in eine revisionssichere Dokumentation zu überführen, die den Anforderungen der BSFZ und des Finanzamts genügt.

Praxis-Tipp: Beginnen Sie parallel zur rückwirkenden Beantragung mit dem Aufbau einer laufenden Zeiterfassung für Ihre aktuellen F&E-Aktivitäten. So ersparen Sie sich den Rekonstruktionsaufwand für zukünftige Jahre. Mehr dazu in unserem Ratgeber zur F&E-Zeiterfassung.

Rechenbeispiel: So viel Förderung können Sie nachholen

Um das Potenzial der rückwirkenden Beantragung greifbar zu machen, betrachten wir ein realistisches Beispiel. Nehmen wir ein KMU mit 8 F&E-Mitarbeitern und einem durchschnittlichen Bruttogehalt von 75.000 EUR pro Jahr. Das Unternehmen hat seit 2020 durchgängig F&E betrieben, aber nie die Forschungszulage beantragt.

Wirtschaftsjahr Bemessungsgrundlage Fördersatz Forschungszulage
2020 600.000 EUR 25% 150.000 EUR
2021 600.000 EUR 25% 150.000 EUR
2022 600.000 EUR 25% 150.000 EUR
2023 600.000 EUR 25% 150.000 EUR
2024 720.000 EUR 35% (KMU) 252.000 EUR
2025 720.000 EUR 35% (KMU) 252.000 EUR
Gesamt 1.104.000 EUR

Erläuterung zur Berechnung: Die Bemessungsgrundlage für 2020–2023 beträgt 8 Mitarbeiter x 75.000 EUR = 600.000 EUR (reine Personalkosten). Ab 2024 kommt der 20% Gemeinkostenzuschlag hinzu: 600.000 EUR + 120.000 EUR = 720.000 EUR. Der Fördersatz beträgt für 2020–2023 einheitlich 25%, ab 2024 gilt der KMU-Satz von 35%.

Über eine Million Euro Forschungszulage – und viele Unternehmen wissen nicht, dass ihnen dieses Geld zusteht. Die Forschungszulage ist keine Subvention, sondern ein gesetzlicher Anspruch. Jedes Unternehmen, das F&E betreibt und die Voraussetzungen erfüllt, hat ein Recht auf diese Förderung.
Auftragsforschung +140.000 €/Jahr

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Eigenleistungspauschale

Gesellschafter & Einzelunternehmer: 100 EUR/Stunde (max. 40h/Woche). Ideal für inhabergeführte Unternehmen mit aktiver F&E-Beteiligung.

So läuft die rückwirkende Beantragung mit NOVARIS

Die rückwirkende Beantragung der Forschungszulage ist ein strukturierter Prozess, den NOVARIS Consulting von der ersten Analyse bis zur Auszahlung begleitet. Unser erprobter Ablauf stellt sicher, dass keine Fördermittel auf der Strecke bleiben und die Dokumentation revisionssicher ist.

1. Erstanalyse

Kostenlose Potenzialprüfung: offene Jahre, förderfähige Projekte, erwartete Zulage.

1–2 Stunden
2. Dokumentation

Projektrekonstruktion mit Ihren Fachabteilungen, revisionssichere Vorhabenbeschreibungen.

2–4 Wochen
3. BSFZ-Antrag

Separate Anträge pro Wirtschaftsjahr bei der Bescheinigungsstelle.

2–4 Monate
4. Finanzamt

Anlage FZ einreichen mit Bemessungsgrundlage und beantragter Zulage.

2–4 Monate
5. Auszahlung

Verrechnung mit Steuerschuld oder direkte Erstattung.

Sofort
Gesamtdauer: Von der Erstanalyse bis zur Auszahlung vergehen typischerweise 4–8 Monate. Bei rückwirkenden Anträgen für mehrere Jahre können die BSFZ-Anträge parallel gestellt werden, was den Gesamtprozess beschleunigt. NOVARIS übernimmt die komplette Koordination und hält Sie über jeden Fortschritt auf dem Laufenden.
Erfolgsbasiert & risikofrei

100 % Erfolgsquote (Stand: März 2026). Günstigster Anbieter am Markt. Zahlung nur im Erfolgsfall. Kostenlose Erstanalyse.

Risiko ohne Beratung

Fehlerhafte Rückwärtsdokumentation kann als Steuerhinterziehung gewertet werden — strafrechtliche Konsequenzen, Bußgelder, Nachzahlungen mit Zinsen. Besonders strenge Prüfung bei rückwirkenden Anträgen.

FAQ: Rückwirkende Forschungszulage

Die Forschungszulage wird im Rahmen der Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerfestsetzung festgesetzt. Die reguläre Festsetzungsfrist beträgt 4 Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde. Beispiel: Wenn die Steuererklärung für 2020 im Jahr 2022 eingereicht wurde, endet die Frist mit Ablauf des Jahres 2026. Bei leichtfertiger Steuerverkürzung verlängert sich die Frist auf 5 Jahre, bei Steuerhinterziehung auf 10 Jahre. Solange der Steuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung steht, kann die Forschungszulage jederzeit nachträglich beantragt werden.

Ja, absolut. Jedes Wirtschaftsjahr wird separat bewertet. Sie können für jedes Jahr unterschiedliche F&E-Projekte bei der BSFZ anmelden. Das ist sogar der Normalfall: Unternehmen entwickeln ihre Forschungsportfolios über die Jahre weiter, starten neue Projekte und schließen andere ab. Für jedes Wirtschaftsjahr wird ein eigener BSFZ-Antrag gestellt und ein separater Antrag beim Finanzamt (Anlage FZ) eingereicht. Ein Projekt, das über mehrere Jahre lief, kann als zusammenhängendes Vorhaben beschrieben werden.

Nein, die Anlage FZ (Forschungszulage) kann nachgereicht werden, ohne dass die ursprüngliche Steuererklärung geändert werden muss. Die Forschungszulage wird als eigenständiger Bescheid festgesetzt und mit der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerschuld verrechnet – oder bei Überschuss direkt erstattet. Ihr Steuerberater muss lediglich die Anlage FZ beim zuständigen Finanzamt einreichen. NOVARIS erstellt die Anlage FZ und koordiniert die Einreichung mit Ihrem Steuerberater.

NOVARIS arbeitet erfolgsbasiert. Das bedeutet: Sie zahlen nur im Erfolgsfall – also wenn tatsächlich Forschungszulage festgesetzt wird. Die Erstanalyse und Potenzialprüfung ist grundsätzlich kostenlos und unverbindlich. Kein Risiko für Sie: Wird keine Forschungszulage festgesetzt, entstehen keine Kosten. So können Sie das Potenzial der rückwirkenden Beantragung ohne finanzielles Risiko prüfen lassen.

Nein, der erhöhte KMU-Fördersatz von 35% wurde erst mit dem Wachstumschancengesetz eingeführt und gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2024. Für die Wirtschaftsjahre 2020 bis 2023 gilt einheitlich der Fördersatz von 25%, unabhängig von der Unternehmensgröße. Ab 2024 profitieren KMU (unter 250 Mitarbeiter, unter 50 Mio. EUR Umsatz oder unter 43 Mio. EUR Bilanzsumme) vom höheren Satz. Die ebenfalls ab 2024 geltende erhöhte Bemessungsgrundlage von 12 Mio. EUR (statt zuvor 4 Mio. EUR) kommt allen Unternehmensgrößen zugute.

Weiterführende Inhalte

Quellen & gesetzliche Grundlagen

Alle Aussagen zu Bemessungsgrundlage, Förderquoten und Antragsverfahren basieren ausschließlich auf den folgenden offiziellen Rechtsquellen und Behördenangaben. Stand der Recherche: .

Hinweis: Diese Seite ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Für eine verbindliche Prüfung Ihres Vorhabens kontaktieren Sie uns oder Ihre*n Steuerberater*in.

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Max Nodes
Max Nodes
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